Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zum Nachlesen
In Hinweisen des Portals sind Gesetzesverweise farbig hervorgehoben. Hier finden Sie alle hinterlegten Vorschriften im Wortlaut. Die Texte stammen von gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz), Stand der Übernahme: 14.10.2026.
Wichtig: Maßgeblich ist stets die amtliche, aktuelle Fassung. Die Wiedergabe dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung – bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Notarin/einen Notar oder an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 135 BGBGesetzliches Veräußerungsverbot
- § 311b BGBVerträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
- § 438 BGBVerjährung der Mängelansprüche
- § 444 BGBHaftungsausschluss
- § 489 BGBOrdentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
- § 566 BGBKauf bricht nicht Miete
- § 573 BGBOrdentliche Kündigung des Vermieters
- § 574 BGBWiderspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 577 BGBVorkaufsrecht des Mieters
- § 577a BGBKündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
- § 745 BGBVerwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 747 BGBVerfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 1018 BGBGesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
- § 1030 BGBGesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1093 BGBWohnungsrecht
- § 1094 BGBGesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
- § 1105 BGBGesetzlicher Inhalt der Reallast
- § 1191 BGBGesetzlicher Inhalt der Grundschuld
- § 1365 BGBVerfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 BGBGenehmigung von Verträgen
- § 1643 BGBGenehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1850 BGBGenehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851 BGBGenehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 2032 BGBErbengemeinschaft
- § 2033 BGBVerfügungsrecht des Miterben
- § 2034 BGBVorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2038 BGBGemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2040 BGBVerfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2042 BGBAuseinandersetzung
- § 2046 BGBBerichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2205 BGBVerwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
