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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 135 BGB

Gesetzliches Veräußerungsverbot

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Quelle: § 135 BGB auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand der Übernahme: 14.10.2026.

Maßgeblich ist die amtliche, aktuelle Fassung. Die Wiedergabe dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.