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Insolvenzordnung (InsO)

§ 165 InsO

Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

Quelle: § 165 InsO auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand der Übernahme: 14.10.2026.

Maßgeblich ist die amtliche, aktuelle Fassung. Die Wiedergabe dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.