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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2032 BGB

Erbengemeinschaft

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Quelle: § 2032 BGB auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand der Übernahme: 14.10.2026.

Maßgeblich ist die amtliche, aktuelle Fassung. Die Wiedergabe dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.