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Baugesetzbuch <FnR ID="F2415_BJNR003410960"/> (BauGB)

§ 194 BauGB

Verkehrswert

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Quelle: § 194 BauGB auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand der Übernahme: 14.10.2026.

Maßgeblich ist die amtliche, aktuelle Fassung. Die Wiedergabe dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.