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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2033 BGB

Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Quelle: § 2033 BGB auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand der Übernahme: 14.10.2026.

Maßgeblich ist die amtliche, aktuelle Fassung. Die Wiedergabe dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.